VHD-Gütesiegel Nr. 003/2026
Hygienebeauftragte(r) in der Pflege
- Dauer
- 4 Tage (40 Stunden); mit Sachkunde MP-Aufbereitung 5 Tage
- Abschluss
- Zertifikat Hygienebeauftragte(r) in der Pflege
Nächster Termin: 12.10.–16.10.2026, Dresden-Pesterwitz
Gesundheitseinrichtungen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten müssen sicherstellen, dass eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Medizinproduktesicherheit bestimmt ist (§ 6 MPBetreibV). Die Schulung bereitet auf die gesetzlichen Aufgaben vor: Kontaktstelle für Behörden, Hersteller und Vertreiber, Koordination der internen Meldeprozesse sowie Umsetzung von Korrekturmaßnahmen und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld. Dauer, Format und Termine stimmen wir auf Anfrage mit Ihnen ab.
Wenn ein Medizinprodukt versagt, ein Hersteller eine Sicherheitsanweisung verschickt oder ein Rückruf ansteht, braucht eine größere Gesundheitseinrichtung eine klare Anlaufstelle. Diese Rolle weist die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) der oder dem Beauftragten für Medizinproduktesicherheit zu. Die Schulung vermittelt die rechtlichen Grundlagen und die Abläufe, die diese Funktion im Alltag verlangt – vom Erkennen eines meldepflichtigen Vorkommnisses bis zur dokumentierten Umsetzung eines Rückrufs.
Die Pflicht, eine Beauftragte oder einen Beauftragten zu bestimmen, betrifft Gesundheitseinrichtungen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten. Als Gesundheitseinrichtung gilt jede Einrichtung, Stelle oder Institution – einschließlich Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen –, in der Produkte durch medizinisches Personal, Pflegekräfte oder sonstige befugte Personen betrieben oder benutzt werden (§ 2 Abs. 4 MPBetreibV). Die Schulung richtet sich deshalb vor allem an
Bestimmt werden darf eine sachkundige und zuverlässige Person mit medizinischer, naturwissenschaftlicher, pflegerischer, pharmazeutischer oder technischer Ausbildung (§ 6 Abs. 1). Ob ein Sanitätshaus als Gesundheitseinrichtung in diesem Sinne gilt, ist im Einzelfall zu prüfen; unabhängig davon können Sanitätshäuser, die Betreiberpflichten wahrnehmen, von Meldepflichten und Korrekturmaßnahmen betroffen sein.
Die Inhalte orientieren sich an den gesetzlichen Aufgaben der Funktion; das verbindliche Programm erhalten Sie mit Ihrer Anfrage.
Die Funktion wurde mit der Änderung der MPBetreibV von 2016 eingeführt und ist heute in § 6 der seit dem 20. Februar 2025 geltenden Verordnung geregelt. Gesundheitseinrichtungen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten haben sicherzustellen, dass eine Beauftragte oder ein Beauftragter bestimmt ist; unterhält ein Betreiber mehrere Einrichtungen, gilt das für jede Einrichtung mit mehr als 20 Beschäftigten (§ 6 Abs. 1).
Als zentrale Stelle nimmt die oder der Beauftragte drei Aufgaben für den Betreiber wahr (§ 6 Abs. 2):
Eine Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld ist eine Maßnahme, die ein Hersteller aus technischen oder medizinischen Gründen ergreift, um das Risiko eines schwerwiegenden Vorkommnisses bei einem bereits bereitgestellten Produkt zu verhindern oder zu verringern (Art. 2 Nr. 68 MDR). Die oder der Beauftragte darf bei diesen Aufgaben nicht behindert und ihretwegen nicht benachteiligt werden (§ 6 Abs. 3). Außerdem muss eine Funktions-E-Mail-Adresse bekannt gemacht sein (§ 6 Abs. 4). Wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht für die Bestimmung oder die bekannt gemachte Adresse sorgt, handelt ordnungswidrig (§ 19 Nr. 1 und 2 MPBetreibV).
Eng damit verbunden ist die Meldepflicht: Wer Produkte beruflich oder gewerblich betreibt oder anwendet, muss mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse unverzüglich der zuständigen Bundesoberbehörde melden (§ 3 MPAMIV) – in der Regel dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Meldungen laufen über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem (§ 6 MPAMIV). Rechtsstand: September 2026.
Eine bestimmte Weiterbildung ist für die Funktion nicht vorgeschrieben: Nach Auskunft des BfArM ist sie nicht einheitlich geregelt und keine rechtliche Voraussetzung. Entscheidend sind Sachkunde, Zuverlässigkeit und eine passende Ausbildung. Die Schulung hilft, diese Sachkunde aufzubauen und zu dokumentieren. Welche Form des Abschlusses Sie erhalten, etwa eine Teilnahmebescheinigung oder ein Zertifikat nach Prüfung, teilen wir Ihnen auf Anfrage mit.
Die Schulung bieten wir auf Anfrage an – als Präsenzkurs, als Webkurs oder als Inhouse-Schulung für Ihre Einrichtung. Offene Kurse finden Sie auf der Terminseite. Sprechen Sie uns an: telefonisch unter +49 351 40870620 oder per E-Mail an hanitzsch@hygienehanitzsch.de. Wer zusätzlich Hygiene und Aufbereitung in der Praxis verantwortet, findet im Lehrgang Hygienebeauftragte(r) in der Praxis + Sachkunde für Medizinprodukteaufbereitung die passende Ergänzung.
Formular ausfüllen
Anmeldeformular Ausbildung zum Hygienebeauftragten (DOCX) herunterladen oder die Online-Anmeldung nutzen.
Unterschrieben zurücksenden
Per E-Mail an hanitzsch@hygienehanitzsch.de oder per Fax an +49 351 40876750.
Bestätigung erhalten
Sie erhalten eine Bestätigung mit allen Informationen zu Kursort, Ablauf und Unterlagen.
Aktuell sind keine weiteren Termine veröffentlicht. Weitere Termine sind ab 6 verbindlichen Anmeldungen möglich – sprechen Sie uns an.
Die Pflicht gilt für Gesundheitseinrichtungen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten (§ 6 Abs. 1 Medizinprodukte-Betreiberverordnung, MPBetreibV). Unterhält ein Betreiber mehrere Gesundheitseinrichtungen, ist für jede Einrichtung mit mehr als 20 Beschäftigten eine eigene Person zu bestimmen. Wie die Beschäftigten im Einzelfall zu zählen sind, klären Sie im Zweifel mit der zuständigen Landesbehörde.
Nein. Nach Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist die Weiterbildung nicht einheitlich geregelt und keine rechtliche Voraussetzung für die Funktion. Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung verlangt eine sachkundige und zuverlässige Person mit medizinischer, naturwissenschaftlicher, pflegerischer, pharmazeutischer oder technischer Ausbildung. Eine Schulung hilft, die nötige Sachkunde aufzubauen und zu dokumentieren.
Nach § 2 der Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung (MPAMIV) ist das ein Vorkommnis, bei dem nicht ausgeschlossen ist, dass es auf einer unerwünschten Nebenwirkung, einer Fehlfunktion oder einer Verschlechterung der Eigenschaften oder der Leistung eines Produkts beruht – einschließlich Anwendungsfehlern aufgrund ergonomischer Merkmale oder unzureichender Herstellerinformationen. Hinzukommen muss, dass es direkt oder indirekt zum Tod, zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands einer Person oder zu einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit geführt hat oder hätte führen können. Solche Vorkommnisse sind unverzüglich zu melden.
Ja. Der Betreiber muss sicherstellen, dass eine Funktions-E-Mail-Adresse der oder des Beauftragten auf der Internetseite der Gesundheitseinrichtung oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt gemacht ist (§ 6 Abs. 4 Medizinprodukte-Betreiberverordnung, MPBetreibV). Eine Funktionsadresse bleibt auch bei personellen Wechseln erreichbar. Wer das vorsätzlich oder fahrlässig versäumt, handelt ordnungswidrig (§ 19 Nr. 2 MPBetreibV).
Dauer, Format und Termine stimmen wir auf Anfrage mit Ihnen ab – als Präsenzkurs, Inhouse-Schulung oder Webkurs.
Termine vereinbaren wir auf Anfrage; ab 6 verbindlichen Anmeldungen können zusätzliche Termine – auch als Inhouse-Kurs – festgelegt werden.
VHD-Gütesiegel Nr. 003/2026
Nächster Termin: 12.10.–16.10.2026, Dresden-Pesterwitz
VHD-Gütesiegel Nr. 002/2026
Termine auf Anfrage oder als Inhouse-Kurs
Zertifikat nach Prüfung
Termine auf Anfrage oder als Inhouse-Kurs
Wir beraten Sie zu Inhalten, Anerkennung durch Ihre Behörde, Inhouse-Kursen und freien Plätzen.