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Hygiene in der Praxis Dr. Helge Hanitzsch

Praxisbegehung durch das Gesundheitsamt: Ablauf, Checkliste und Vorbereitung

Praxisbegehung durch das Gesundheitsamt: Wer prüft was, wie läuft die Begehung ab, was folgt danach? Mit Checkliste für eine sichere Vorbereitung Ihrer Praxis.

Dr. Helge Hanitzsch Stand: 6 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

Die Infektionshygiene in Arztpraxen überwacht das Gesundheitsamt: Einrichtungen für ambulantes Operieren und Dialyseeinrichtungen unterliegen der Überwachung, andere Praxen können überwacht werden. Medizinprodukte und Arbeitsschutz prüfen zusätzlich die Landesbehörde – in Sachsen die Landesdirektion Sachsen – sowie Arbeitsschutzbehörde und Berufsgenossenschaft. Wer Hygieneplan, Aufbereitungsnachweise, Unterweisungen und Dokumentation aktuell hält, ist auf angekündigte wie unangekündigte Begehungen vorbereitet.

Rechtsgrundlage Infektionshygiene
§ 23 Abs. 6 und § 36 Abs. 2 IfSG, Befugnisse nach § 15a IfSG
Wer prüft?
Gesundheitsamt, Medizinprodukte-Überwachung des Landes (in Sachsen: Landesdirektion Sachsen), Arbeitsschutzbehörde und BGW
Ankündigung
Routinebegehungen meist schriftlich angekündigt, anlassbezogene Begehungen oft unangekündigt
Häufigkeit
Kein bundeseinheitliches Intervall; im Arbeitsschutz seit 2026 mindestens 5 % der Betriebe pro Jahr
Nach der Begehung
Protokoll mit Mängeln und Hinweisen; je nach Schwere Frist, Maßnahmenplan oder Nachbegehung
Kosten
In der Regel gebührenpflichtig nach Landesgebührenrecht

Wer führt eine Praxisbegehung durch?

Für die Infektionshygiene ist das Gesundheitsamt zuständig; Medizinprodukte und Arbeitsschutz überwachen weitere Behörden. Eine „Praxisbegehung“ kann deshalb von verschiedenen Stellen ausgehen, jeweils mit eigenem Schwerpunkt:

PrüfbereichZuständige StelleRechtsgrundlage (Auswahl)
Infektionshygiene: Hygieneplan, Händehygiene, FlächendesinfektionGesundheitsamt§ 23 Abs. 6, § 36 Abs. 2, § 15a IfSG
Medizinprodukte: Betrieb, Aufbereitung, DokumentationLandesbehörde, je nach Land z. B. Gewerbeaufsicht, Regierungspräsidium oder Landesamt; in Sachsen die Landesdirektion Sachsen§§ 77, 79 MPDG; MPBetreibV
Arbeitsschutz: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, SchutzmaßnahmenArbeitsschutzbehörde des Landes und Berufsgenossenschaft (BGW)§§ 21, 22 ArbSchG; SGB VII

Einrichtungen für ambulantes Operieren und Dialyseeinrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt (§ 23 Abs. 6 Satz 1 IfSG). Andere Arzt- und Zahnarztpraxen können überwacht werden: nach § 23 Abs. 6 Satz 2 IfSG, wenn das Land für Praxen mit invasiven Eingriffen Hygienepläne vorschreibt, und nach § 36 Abs. 2 IfSG, der die Überwachung von Einrichtungen erlaubt, in denen durch Tätigkeiten am Menschen Krankheitserreger über Blut übertragen werden können.

In Sachsen ist die Landesdirektion Sachsen (Referat 53) für die Überwachung nach Medizinprodukterecht zuständig. Sie hat für ambulante OP-Einrichtungen aller Fachrichtungen und für Dialyseeinrichtungen eine Schwerpunktaktion angekündigt, die voraussichtlich ab dem 3. Quartal 2026 stattfindet. Im Mittelpunkt stehen die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV).

Angekündigt oder unangekündigt?

Routinemäßige, anlassunabhängige Begehungen kündigt die Behörde in der Regel schriftlich an, für einen Zeitraum oder einen konkreten Termin. Anlassbezogene Begehungen finden dagegen oft unangekündigt statt. Anlass kann eine Beschwerde von Patienten, Angehörigen oder Beschäftigten sein oder ein anderer Hinweis auf Mängel beim Infektionsschutz, bei der Aufbereitung oder beim Arbeitsschutz.

Mit der Ankündigung fordern Behörden häufig Unterlagen an oder schicken einen Selbstauskunftsbogen. Manche Überwachungen laufen ausschließlich schriftlich ab. Ein bundeseinheitliches Intervall für Routinebegehungen gibt es nicht; die zuständige Behörde plant selbst. Im Arbeitsschutz müssen die Länder seit 2026 in jedem Kalenderjahr mindestens 5 Prozent der Betriebe besichtigen (§ 21 Abs. 1a ArbSchG). Begehungen sind in der Regel gebührenpflichtig; die Höhe richtet sich nach dem Gebührenrecht des Landes.

Wie läuft eine Begehung ab?

Eine Begehung vor Ort folgt meist einem festen Muster:

  1. Vorgespräch mit Praxisleitung und der für Hygiene verantwortlichen Person, etwa der oder dem Hygienebeauftragten.
  2. Rundgang durch Behandlungsräume, Aufbereitung sowie Lager- und Nebenräume; geprüft werden Ausstattung und Unterlagen.
  3. Gespräche und Demonstrationen: Beschäftigte werden befragt oder zeigen Arbeitsschritte, zum Beispiel die Aufbereitung eines Instruments. Proben und Fotos sind möglich.
  4. Abschlussgespräch mit ersten Rückmeldungen und gegebenenfalls Verbesserungsvorschlägen.
  5. Protokoll, das die Behörde erstellt und der Praxis zusendet.

Die Befugnisse sind gesetzlich geregelt: Die Beauftragten des Gesundheitsamts dürfen Betriebsräume zu den Betriebs- und Geschäftszeiten betreten, Unterlagen einsehen und kopieren, Gegenstände untersuchen und Proben entnehmen (§ 15a Abs. 3 IfSG). Die Medizinprodukte-Überwachung darf zusätzlich Bildaufzeichnungen anfertigen (§ 79 MPDG). Bewertet wird der Zustand am Tag der Begehung. Absichten und Planungen können berücksichtigt werden, reichen aber nicht in jedem Fall aus.

Checkliste: Was bei einer Praxisbegehung geprüft wird

Die Übersicht fasst typische Prüfpunkte zusammen, wie sie die Überwachungsbroschüre des Kompetenzzentrums Hygiene und Medizinprodukte der KVen und amtliche Begehungsbögen nennen, etwa der Begehungsbogen für Zahnarztpraxen der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen:

PrüfbereichWorauf geachtet wirdTypische Nachweise
Hygieneplanpraxisspezifisch, aktuell, für alle zugänglichHygieneplan, Reinigungs- und Desinfektionsplan
HändehygieneHandwaschplätze, Spender in Reichweite, HautschutzHändehygiene- und Hautschutzplan
Flächendesinfektiongeeignete Mittel, Konzentration, Einwirkzeit, HäufigkeitReinigungs- und Desinfektionsplan
Aufbereitung von MedizinproduktenRisikobewertung und Einstufung, Trennung unrein – rein – Lagerung, FreigabeEinstufungsliste, Arbeitsanweisungen, Freigabedokumentation
Validierungvalidierte Verfahren, Leistungsbeurteilung, Routinekontrollen, WartungValidierungsberichte, Prüf- und Wartungsprotokolle
SachkenntnisQualifikation des aufbereitenden PersonalsSachkundenachweise, Fortbildungsbelege
Medizinprodukte-DokumentationEinweisungen, Kontrollen, VerzeichnisseBestandsverzeichnis, Medizinproduktebuch
ArbeitsschutzGefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen, Unterweisung, Vorsorge, Schutz vor NadelstichverletzungenGefährdungsbeurteilung, unterschriebene Unterweisungsnachweise
Abfall und WäscheSammlung und Entsorgung nach Abfallart, durchstichsichere BehälterRegelungen im Hygieneplan, Entsorgungsnachweise
TrinkwasserSpülpläne, gegebenenfalls mikrobiologische PrüfungenSpülprotokolle, Befunde

Drei Anforderungen sollten Sie besonders sorgfältig belegen können:

  • Aufbereitung: Medizinprodukte, die keimarm oder steril zur Anwendung kommen, sind mit geeigneten validierten Verfahren aufzubereiten (§ 8 Abs. 1 MPBetreibV). Eine ordnungsgemäße Aufbereitung wird vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung von KRINKO und BfArM beachtet wird. Seit dem 20. Februar 2025 gilt eine neu gefasste MPBetreibV, in der sich einzelne Fundstellen verschoben haben; so steht die Qualifikationsanforderung für die Aufbereitung jetzt in § 8 Abs. 4 statt in § 8 Abs. 7. Verweise im Hygieneplan sollten angepasst werden.
  • Sachkenntnis: Mit der Aufbereitung dürfen nur Personen betraut werden, die über aktuelle Kenntnisse aufgrund einer geeigneten Ausbildung und einschlägiger beruflicher Tätigkeit verfügen (§ 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 MPBetreibV).
  • Unterweisung: Nach der Biostoffverordnung ist sie vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchzuführen; Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und von den Beschäftigten zu unterschreiben (§ 14 Abs. 3 BioStoffV).

Was passiert nach der Begehung?

Nach der Begehung erhält die Praxis ein Protokoll mit den Feststellungen, möglichen Mängeln und Hinweisen zum Soll-Zustand. Je nach Umfang und Schwere der Mängel setzt die Behörde eine Frist zur Behebung, verlangt einen Maßnahmenplan oder Nachweise oder führt eine Nachbegehung durch.

Bei gravierenden Mängeln sind einschneidende Maßnahmen möglich. Das Gesundheitsamt kann bei Gefahr im Verzug Maßnahmen selbst anordnen (§ 16 Abs. 7 IfSG). Die Medizinprodukte-Überwachung kann das Betreiben oder Anwenden eines Produkts untersagen oder einschränken (§ 74 Abs. 2 MPDG). Im Arbeitsschutz setzt die Behörde für Anordnungen eine angemessene Frist, sofern keine Gefahr im Verzug ist (§ 22 Abs. 3 ArbSchG). Verstöße können zudem als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Für die Praxis empfiehlt sich ein klares Vorgehen: Protokoll zeitnah lesen, Fristen notieren, für jede Maßnahme eine verantwortliche Person festlegen und die Umsetzung mit aktualisierten Plänen, Schulungsnachweisen oder Rechnungen belegen.

So bereiten Sie Ihre Praxis vor

Hilfreich ist eine Probebegehung mit dem Blick eines Außenstehenden, einige Wochen vor dem Termin. Diese Punkte sollten Sie vorher klären:

  • Ist der Hygieneplan aktuell, also passend zu Geräten, Mitteln, Abläufen und dem aktuellen Rechtsstand?
  • Sind alle Unterweisungen durchgeführt und mit Unterschrift dokumentiert?
  • Liegen Validierungen und Leistungsbeurteilungen der Aufbereitungsprozesse vollständig und aktuell vor?
  • Sind die Sachkundenachweise des aufbereitenden Personals griffbereit?
  • Ist der Selbstauskunftsbogen vollständig und zutreffend ausgefüllt?
  • Wer ist am Termin Ansprechperson, und wer vertritt sie?

Für die Selbstkontrolle bieten KVen und KBV Arbeitshilfen an, darunter die „Mustervorlage – Hygieneplan für die Arztpraxis“ des Kompetenzzentrums Hygiene und Medizinprodukte und den Selbsttest „Mein PraxisCheck Hygiene“ der KBV.

Wir unterstützen Sie dabei mit unabhängigem Blick: Eine Praxisbegehung zeigt vorab, wo Handlungsbedarf besteht; ein Hygieneaudit bewertet Ihr Hygienemanagement ausführlich mit Auditbericht. Fehlende oder veraltete Unterlagen ergänzen wir mit der Erstellung und Pflege Ihrer Hygienepläne; die Wirksamkeit Ihrer Flächendesinfektion prüfen wir mit Abklatschproben. Steht eine Begehung an, bereiten wir Sie im Rahmen der Begleitung bei amtlichen Praxisbegehungen vor und sind auf Wunsch am Termin dabei.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder
  2. Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 15a Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung
  3. Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 36 Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung
  4. Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) vom 14.02.2025, § 8 Aufbereitung von Produkten, mit Ausnahme von Einmalprodukten
  5. Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG), § 77 Durchführung der Überwachung
  6. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 21 Zuständige Behörden, Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
  7. Biostoffverordnung (BioStoffV), § 14 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
  8. Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der KVen und der KBV: Hygiene und Medizinprodukte – Behördliche Überwachung von Arztpraxen – Stand 12/2024
  9. KV Sachsen: OP- und Dialyseeinrichtungen – Überprüfung und Besichtigung durch die Landesdirektion – Praxis-News vom 19.05.2026
  10. KRINKO/BfArM: Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten – Bundesgesundheitsblatt 10/2012, Anlage 8 aktualisiert 2024
  11. Landesuntersuchungsanstalt Sachsen: Begehungsbogen für Zahnarztpraxen
  12. TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege – Ausgabe November 2025
  13. LAGA-Mitteilung 18: Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes – Stand Juni 2021

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Anforderungen können je nach Bundesland und Einrichtung abweichen.

Häufige Fragen

Darf das Gesundheitsamt unangekündigt in die Praxis kommen?

Ja. Bei der infektionshygienischen Überwachung dürfen die Beauftragten des Gesundheitsamts Betriebsräume zu den Betriebs- und Geschäftszeiten betreten, Unterlagen einsehen und Proben entnehmen (§ 15a IfSG). Routinebegehungen werden in der Regel angekündigt; bei einem konkreten Anlass, etwa nach einer Beschwerde, kann die Behörde auch unangekündigt kommen.

Wie oft findet eine Praxisbegehung durch das Gesundheitsamt statt?

Ein bundeseinheitliches Intervall gibt es nicht; die zuständige Behörde plant die Überwachung selbst. Einrichtungen für ambulantes Operieren und Dialyseeinrichtungen unterliegen der Überwachung durch das Gesundheitsamt, andere Arztpraxen können überwacht werden. Für den Arbeitsschutz müssen die Länder seit 2026 jedes Jahr mindestens 5 Prozent der Betriebe besichtigen.

Welche Unterlagen will das Gesundheitsamt bei einer Begehung sehen?

Typisch sind der aktuelle Hygieneplan mit Reinigungs- und Desinfektionsplan und die Nachweise über die Unterweisung der Beschäftigten. Wer Medizinprodukte aufbereitet, sollte außerdem Einstufung, Arbeitsanweisungen, Validierungs- und Prüfberichte sowie Sachkundenachweise bereithalten. Vor angekündigten Begehungen fordern Behörden Unterlagen oft vorab an oder versenden einen Selbstauskunftsbogen.

Was passiert, wenn bei der Praxisbegehung Mängel festgestellt werden?

Die Behörde hält ihre Feststellungen in einem Protokoll fest. Je nach Umfang und Schwere der Mängel setzt sie eine Frist zur Behebung, verlangt einen Maßnahmenplan oder Nachweise oder führt eine Nachbegehung durch. Bei gravierenden Mängeln sind Anordnungen bis hin zur Untersagung einzelner Tätigkeiten möglich.

Kostet eine Begehung durch das Gesundheitsamt Gebühren?

In der Regel ja, Praxisbegehungen sind meist gebührenpflichtig. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Gebührenrecht des jeweiligen Bundeslandes.

Wer sollte bei einer amtlichen Praxisbegehung anwesend sein?

Üblich sind die Praxisleitung und die für Hygiene zuständige Person, etwa die oder der Hygienebeauftragte. Sie kennen die Abläufe, können Unterlagen vorlegen und Fragen beantworten; Beschäftigte zeigen bei Bedarf einzelne Arbeitsschritte wie die Aufbereitung. Die Praxis kann zusätzlich eine externe Hygieneberatung hinzuziehen.

Fragen zu Lehrgängen, Beratung oder Gutachten?

Dr. Helge Hanitzsch berät Sie persönlich – telefonisch, per E-Mail oder in einem kurzen Online-Termin.