Das Wichtigste in Kürze
Eine Pflicht zur Bestellung von Hygienebeauftragten ergibt sich aus Landesrecht: vor allem für Einrichtungen für ambulantes Operieren und Dialyseeinrichtungen (§ 23 Abs. 8 IfSG) und je nach Land für vollstationäre Pflegeeinrichtungen (§ 35 Abs. 3 IfSG). Für gewöhnliche Arzt-, Zahnarzt- oder Therapiepraxen gibt es keine bundesrechtliche Pflicht; einzelne Länder wie Nordrhein-Westfalen verlangen sie für Praxen mit invasiven Eingriffen. Die KRINKO empfiehlt, je nach Größe der Einrichtung mindestens eine Person als Hygienebeauftragte fortzubilden.
- Bundesrecht
- Keine pauschale Bestellungspflicht für Arzt-, Zahnarzt- oder Therapiepraxen; die Leitung verantwortet die Infektionsprävention (§ 23 Abs. 3 IfSG)
- Ambulantes Operieren und Dialyse
- In der Regel Pflicht nach Landeshygieneverordnung (§ 23 Abs. 8 IfSG); in Sachsen mindestens ein hygienebeauftragter Arzt (§ 7 SächsMedHygVO)
- Praxen mit invasiven Eingriffen
- In einzelnen Ländern Pflicht, z. B. Nordrhein-Westfalen (§ 1 Abs. 2 HygMedVO)
- Pflegeheime
- Länder regeln die Ausstattung per Verordnung (§ 35 Abs. 3 IfSG), z. B. Brandenburg: mindestens eine hygienebeauftragte Pflegefachkraft
- KRINKO-Empfehlung 2023
- Je nach Größe der Einrichtung mindestens eine Person als Hygienebeauftragte fortbilden
- Fortbildungsumfang
- Häufig 40 Stunden bzw. Unterrichtseinheiten (VHD-Leitlinie, SächsMedHygVO, BbgPflegeHygV)
Welche Rechtsgrundlagen regeln Hygienebeauftragte?
Ob Hygienebeauftragte Pflicht sind, entscheiden überwiegend die Länder; das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gibt dafür den Rahmen vor. Vier Bausteine sind maßgeblich:
- Verantwortung der Leitung (§ 23 Abs. 3 IfSG): Die Leitungen von Arzt- und Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und weiteren medizinischen Einrichtungen müssen sicherstellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen gegen nosokomiale Infektionen getroffen werden. Werden die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beachtet, wird die Einhaltung dieses Standes vermutet.
- Landeshygieneverordnungen (§ 23 Abs. 8 IfSG): Für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, vergleichbare Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken müssen die Länder unter anderem die Bestellung hygienebeauftragter Ärztinnen und Ärzte und die Ausstattung mit Hygienefachpersonal regeln. Einige Länder beziehen weitere Praxen ein.
- Pflegeeinrichtungen (§ 35 Abs. 3 IfSG): Für vollstationäre Einrichtungen müssen die Länder die Ausstattung mit hygienebeauftragten Pflegefachkräften oder Hygienefachkräften per Verordnung regeln.
- KRINKO-Empfehlung von 2023: „Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“ richtet sich auch an Arztpraxen und die ambulante Pflege. Sie empfiehlt, je nach Größe der Einrichtung mindestens eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter als Hygienebeauftragte fortbilden zu lassen.
Landesverordnungen sind verbindliches Recht. Die KRINKO-Empfehlungen beschreiben den fachlichen Standard; wer sie beachtet, kann sich auf die gesetzliche Vermutung nach § 23 Abs. 3 IfSG stützen.
Pflicht oder Empfehlung? Übersicht nach Einrichtung
Eine Bestellungspflicht besteht vor allem dort, wo eine Landeshygieneverordnung gilt. Die Übersicht zeigt das Bundesrecht und beispielhaft Regelungen aus Sachsen, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg:
| Einrichtung | Gesetzliche Pflicht zur Bestellung? | Rechtsgrundlage und Hinweise |
|---|---|---|
| Einrichtung für ambulantes Operieren | In der Regel ja, nach Landesverordnung | § 23 Abs. 8 IfSG; in Sachsen mindestens ein hygienebeauftragter Arzt (§ 7 Abs. 3 SächsMedHygVO), Hygienebeauftragte in der Pflege können bestellt werden (§ 8 Abs. 2) |
| Dialyseeinrichtung | In der Regel ja, nach Landesverordnung | wie ambulantes Operieren; in Sachsen §§ 7 und 8 SächsMedHygVO |
| Arztpraxis ohne ambulante Operationen | Bundesrechtlich nein; in einzelnen Ländern ja, wenn invasive Eingriffe erfolgen | § 23 Abs. 3 IfSG; in NRW Hygieneplan und Hygienebeauftragte (§ 1 Abs. 2 HygMedVO) |
| Radiologische Praxis | Bundesrechtlich nein | gilt als Arztpraxis; bei interventionellen Eingriffen Landesverordnung prüfen |
| Zahnarztpraxis | Bundesrechtlich nein; in NRW ja | § 23 Abs. 3 IfSG; Land kann Hygienepläne vorschreiben (§ 23 Abs. 5 Satz 2 IfSG); § 1 Abs. 2 HygMedVO NRW |
| Vollstationäre Pflegeeinrichtung | Je nach Land ja | § 35 Abs. 3 IfSG; Brandenburg: mindestens eine hygienebeauftragte Pflegefachkraft (§ 4 BbgPflegeHygV) |
| Ambulanter Pflegedienst | Keine Vorgabe im IfSG | Hygieneplan und Überwachung durch das Gesundheitsamt (§ 35 Abs. 1 IfSG); KRINKO empfiehlt eine fortgebildete Person |
| Podologische Praxis | Keine Vorgabe im IfSG; Landesrecht prüfen | Praxis eines Heilberufs (§ 23 Abs. 3 IfSG); NRW erfasst Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe mit invasiven Eingriffen (§ 1 Abs. 2 HygMedVO) |
| Tattoo-, Piercing-, Kosmetikstudio | Keine Vorgabe im IfSG | Überwachung nach § 36 Abs. 2 IfSG möglich; in Sachsen bei hautverletzenden Tätigkeiten Kenntnisnachweis, Hygieneplan und jährliche Belehrung (SächsHygVO) |
| Sanitätshaus | Keine Vorgabe im IfSG | bei Aufbereitung von Produkten Sachkenntnis und validierte Verfahren (§§ 5, 8 MPBetreibV); Arbeitsschutz nach BioStoffV |
Maßgeblich ist immer die Verordnung des Landes, in dem die Einrichtung liegt. Ob eine Praxis mit ambulanten Eingriffen als Einrichtung für ambulantes Operieren gilt, klären Sie im Zweifel mit dem zuständigen Gesundheitsamt. Für Studios fasst unser Beitrag zur Hygiene im Tattoo- und Piercingstudio die Anforderungen zusammen.
Arzt, Pflege, Praxisteam, Fachkraft: Wer ist wer?
Die KRINKO unterscheidet das Hygienefachpersonal – Krankenhaushygieniker, Hygienefachkräfte und Fachleute für technische Hygienefragen – von weiterem Personal, das Hygieneaufgaben neben seiner eigentlichen Tätigkeit übernimmt. Zu dieser zweiten Gruppe gehören alle Hygienebeauftragten.
| Funktion | Voraussetzung | Rolle |
|---|---|---|
| Hygienebeauftragte Ärztin, hygienebeauftragter Arzt | Facharztqualifikation oder mindestens zweijährige Weiterbildung, Weisungsbefugnis (KRINKO); in Sachsen Facharzt und von der Landesärztekammer anerkannte Fortbildung von mindestens 40 Stunden | Bindeglied zwischen Behandlungsteam und Hygienefachpersonal |
| Hygienebeauftragte in der Pflege oder in der Praxis | Pflegekraft oder medizinischer Assistenzberuf, zum Beispiel Medizinische Fachangestellte, mit einschlägiger Berufserfahrung und Hygienefortbildung | Ansprechperson und Multiplikator im Team, mit festgelegtem Zeitkontingent |
| Hygienefachkraft (Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention) | Weiterbildung nach Landesrecht, in der Regel mit Pflegeausbildung und mindestens zwei Jahren Berufserfahrung, in Sachsen drei | Hygienefachpersonal: berät, schult und kontrolliert, in Kliniken oder als externe Unterstützung |
Die Verantwortung verbleibt in jedem Fall bei der Leitung. Hygienebeauftragte unterstützen sie, etwa bei Hygieneplan, Unterweisungen und der Vorbereitung einer Praxisbegehung durch das Gesundheitsamt. Einen Überblick über die Aufgaben im Alltag gibt unser Ratgeber Aufgaben von Hygienebeauftragten.
Welche Fortbildung ist anerkannt?
Eine bundeseinheitliche Ausbildungsordnung für Hygienebeauftragte in Praxis und Pflege gibt es nicht. Umfang und Inhalte ergeben sich aus Landesverordnungen und Leitlinien der Fachgesellschaften:
- Hygienebeauftragte Ärzte: In Sachsen ist eine von der Landesärztekammer anerkannte curriculare Fortbildung von mindestens 40 Stunden erforderlich (§ 7 Abs. 2 SächsMedHygVO).
- Hygienebeauftragte in der Pflege: Die Leitlinie der Vereinigung der Hygienefachkräfte der Bundesrepublik Deutschland (VHD) sieht mindestens 40 Unterrichtsstunden à 45 Minuten und eine schriftliche Prüfung vor. Die KRINKO nennt für Krankenhäuser ebenfalls eine Fortbildung von 40 Stunden.
- Pflegeheime in Brandenburg: Fortbildung von mindestens 40 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, danach Fortbildung mindestens alle zwei Jahre (§ 4 BbgPflegeHygV).
- Hygienebeauftragte in Arztpraxen: Wo Landesverordnungen Vorgaben machen, reichen sie nach einer Auswertung des Kompetenzzentrums Hygiene und Medizinprodukte der KVen von 24 bis 40 Stunden.
Achten Sie bei der Wahl darauf, dass der Lehrgang einer anerkannten Leitlinie folgt, mit einer Prüfung abschließt und ein Zertifikat mit Umfang und Inhalten ausstellt. Unsere Lehrgänge für Hygienebeauftragte sind von der VHD anerkannt, unter anderem mit den Gütesiegeln Nr. 001/2026 (Radiologie), 002/2026 (Praxis) und 003/2026 (Pflege). Passende Kurse sind der Lehrgang Hygienebeauftragte(r) in der Praxis mit Sachkunde für die Medizinprodukteaufbereitung, die Weiterbildung Hygienebeauftragte(r) in der Pflege und der Lehrgang Hygienebeauftragte(r) in der Radiologie; weitere Branchen finden Sie in der Übersicht aller Lehrgänge.
Wer zeitlich flexibel lernen möchte, kann die Online-Ausbildung zum/zur Hygienebeauftragten nutzen: modular, ohne feste Termine und mit sechs Monaten Zugang. Welche Form besser passt, vergleicht der Ratgeber Hygieneschulung online oder in Präsenz.
Was gilt, wenn keine Bestellungspflicht besteht?
Auch ohne Pflicht bleibt die Leitung für die Infektionsprävention verantwortlich, und zentrale Anforderungen gelten unabhängig davon:
- Hygieneplan: Die TRBA 250 verpflichtet Arbeitgeber im Gesundheitsdienst, für die einzelnen Arbeitsbereiche einen schriftlichen Hygieneplan festzulegen und dessen Befolgung zu überwachen.
- Unterweisung: Beschäftigte sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich zu unterweisen (§ 14 BioStoffV).
- Qualitätsmanagement: Vertragsarzt- und Vertragszahnarztpraxen regeln nach der QM-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses auch ihr Hygienemanagement (§ 4 Abs. 2 QM-RL).
- Aufbereitung: Wer Medizinprodukte aufbereitet, darf damit nur sachkundiges Personal betrauen (§ 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 MPBetreibV).
Eine benannte und fortgebildete Hygienebeauftragte kann diese Aufgaben im Team bündeln und die Leitung entlasten. Die KRINKO empfiehlt die Funktion deshalb unabhängig von einer Pflicht, und das Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte hält eine Benennung grundsätzlich in jeder Einrichtung für empfehlenswert.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder
- Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 35 Infektionsschutz in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe, Verordnungsermächtigung
- Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 36 Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung
- Sächsische Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (SächsMedHygVO) – Fassung gültig ab 29.06.2024
- Sächsische Hygiene-Verordnung (SächsHygVO)
- Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen Nordrhein-Westfalen (HygMedVO)
- Brandenburgische Pflegehygieneverordnung (BbgPflegeHygV) vom 30.09.2024
- KRINKO: Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen – Bundesgesundheitsblatt 3/2023
- Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der KVen und der KBV: Auslegung der KRINKO-Empfehlung zu personellen und organisatorischen Voraussetzungen – Stand 08/2023
- Vereinigung der Hygienefachkräfte der Bundesrepublik Deutschland (VHD): Leitlinie Hygienebeauftragte in der Pflege – Stand April 2011
- TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege – Ausgabe November 2025
- Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) vom 14.02.2025, § 8 Aufbereitung von Produkten, mit Ausnahme von Einmalprodukten
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Qualitätsmanagement-Richtlinie (QM-RL)
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Anforderungen können je nach Bundesland und Einrichtung abweichen.
Häufige Fragen
Braucht jede Arztpraxis eine Hygienebeauftragte oder einen Hygienebeauftragten?
Bundesrechtlich nicht: Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet die Praxisleitung, die erforderlichen Hygienemaßnahmen sicherzustellen, schreibt aber keine Beauftragten vor. Eine Pflicht kann sich aus der Hygieneverordnung des Landes ergeben, etwa für ambulant operierende Praxen oder in Nordrhein-Westfalen für Praxen mit invasiven Eingriffen. Die KRINKO empfiehlt unabhängig davon, je nach Größe mindestens eine Person als Hygienebeauftragte fortzubilden.
Wer trägt die Verantwortung, wenn eine Hygienebeauftragte benannt ist?
Die Verantwortung bleibt bei der Leitung der Einrichtung. Nach § 23 Abs. 3 IfSG müssen die Leitungen sicherstellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung nosokomialer Infektionen getroffen werden. Hygienebeauftragte unterstützen die Leitung als Ansprechpersonen und Multiplikatoren im Team.
Was unterscheidet eine Hygienebeauftragte von einer Hygienefachkraft?
Hygienefachkräfte gehören zum Hygienefachpersonal und haben eine landesrechtlich geregelte Weiterbildung, für die in der Regel eine Pflegeausbildung und mehrjährige Berufserfahrung vorausgesetzt werden. Hygienebeauftragte übernehmen Hygieneaufgaben neben ihrer eigentlichen Tätigkeit und haben eine deutlich kürzere Fortbildung. In der Praxis arbeiten beide zusammen, zum Beispiel wenn eine externe Hygienefachkraft berät.
Wie viele Stunden umfasst eine anerkannte Fortbildung für Hygienebeauftragte?
Einheitlich geregelt ist das nicht, häufig sind es 40 Stunden bzw. Unterrichtseinheiten. So sieht die Leitlinie der Vereinigung der Hygienefachkräfte für Hygienebeauftragte in der Pflege mindestens 40 Unterrichtsstunden à 45 Minuten vor, in Sachsen müssen hygienebeauftragte Ärzte eine anerkannte Fortbildung von mindestens 40 Stunden nachweisen. Einzelne Landesverordnungen nennen für Hygienebeauftragte in Praxen 24 bis 40 Stunden.
Muss ein Tattoo-, Piercing- oder Kosmetikstudio eine Hygienebeauftragte bestellen?
Das Infektionsschutzgesetz schreibt dafür keine Hygienebeauftragten vor, das Gesundheitsamt kann solche Betriebe aber nach § 36 Abs. 2 IfSG überwachen. Die Länder regeln die Hygiene in eigenen Verordnungen: Wer in Sachsen tätowiert, piercet oder kosmetisch mit Instrumenten arbeitet, die die Haut verletzen können, muss Hygienekenntnisse gegenüber dem Gesundheitsamt nachweisen, einen Hygieneplan führen und die Beschäftigten mindestens jährlich darüber belehren.
Muss eine Pflegeeinrichtung eine hygienebeauftragte Pflegefachkraft benennen?
Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen verpflichtet § 35 Abs. 3 IfSG die Länder, die Ausstattung mit hygienebeauftragten Pflegefachkräften oder Hygienefachkräften per Verordnung zu regeln. Brandenburg verlangt zum Beispiel mindestens eine hygienebeauftragte Pflegefachkraft mit einer Fortbildung von mindestens 40 Unterrichtseinheiten. Maßgeblich ist die Verordnung des jeweiligen Landes.