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Hygiene in der Praxis Dr. Helge Hanitzsch

Hygiene im Tattoo- und Piercingstudio: Anforderungen, Pflichten und Nachweise

Hygiene im Tattoo- und Piercingstudio: was Gesundheitsamt und Landesverordnungen verlangen – von Hygieneplan bis Sterilisation. Mit Checkliste für Ihr Studio.

Dr. Helge Hanitzsch Stand: 6 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

Tattoo- und Piercingstudios können nach § 36 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz vom Gesundheitsamt überwacht werden; die konkreten Pflichten stehen in den Hygieneverordnungen der Länder. Im Kern verlangen sie Hände- und Hautdesinfektion, Einmalhandschuhe, sterile Instrumente und sterilen Schmuck, desinfizierte Arbeitsflächen, eine sichere Abfallentsorgung und einen schriftlichen Hygieneplan. In Sachsen müssen Tätowierer und Piercer ihre Hygienekenntnisse zudem gegenüber dem Gesundheitsamt nachweisen.

Überwachung
Gesundheitsamt nach § 36 Abs. 2 IfSG
Landesrecht (Beispiele)
SächsHygVO (Sachsen), BayHygV (Bayern), Hygiene-Verordnung NRW
Instrumente und Schmuck
Alles, was Haut oder Schleimhaut durchdringt oder darin verbleibt, muss steril sein
Sterilisation
Dampfsterilisation bevorzugt; in NRW ist ein Dampfsterilisator der Klasse B vorgeschrieben
Hygieneplan in Sachsen
Mindestens jährlich aktualisieren, Beschäftigte jährlich belehren und dies schriftlich dokumentieren
Aufbewahrung in Sachsen
Prüfberichte und Sterilisationsdokumentation 30 Jahre

Tätowieren und Piercen verletzen die Haut gezielt. Über Hände, Instrumente oder Flächen können dabei Krankheitserreger übertragen werden, etwa Hepatitis-B- und -C-Viren oder HIV. Deshalb gelten für Studios verbindliche Hygieneregeln – je nach Bundesland unterschiedlich detailliert.

Wer überwacht die Hygiene im Studio?

Zuständig ist das Gesundheitsamt. Nach § 36 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) können Einrichtungen und Unternehmen, in denen durch Tätigkeiten am Menschen Krankheitserreger über Blut übertragen werden können, infektionshygienisch überwacht werden. Die Beauftragten des Gesundheitsamts dürfen dabei die Geschäftsräume betreten und besichtigen, Unterlagen einsehen und Proben entnehmen (§ 15a IfSG). Die konkreten Pflichten legen die Länder in eigenen Hygieneverordnungen fest. Drei Beispiele:

LandVerordnungAusgewählte Vorgaben
SachsenSächsische Hygiene-Verordnung (SächsHygVO) vom 7. April 2004Hygienekenntnisse und anatomische Grundkenntnisse dem Gesundheitsamt nachweisen; Hygieneplan jährlich aktualisieren; Inbetriebnahme eines Sterilisators anzeigen
BayernHygiene-Verordnung (BayHygV), zuletzt geändert am 24. Februar 2026Aufbereitung nach der KRINKO/BfArM-Empfehlung; validierte Sterilisation, bevorzugt mit Dampf; Desinfektionsmittel mindestens begrenzt viruzid
Nordrhein-WestfalenHygiene-Verordnung, zuletzt geändert 2024Hygieneplan; Sterilisation im Dampfsterilisator der Klasse B; Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit beim Gesundheitsamt anzeigen

Klären Sie vor der Eröffnung mit Ihrem Gesundheitsamt, welche Vorgaben für Ihr Studio gelten.

Was muss im Hygieneplan stehen?

Der Hygieneplan legt fest, wer was wann und womit reinigt, desinfiziert und sterilisiert. In Sachsen gehören auch die Funktionsüberprüfungen dieser Maßnahmen hinein; der Plan muss dort für alle Beschäftigten jederzeit einsehbar sein und mindestens einmal jährlich aktualisiert werden. Über seinen Inhalt sind die Beschäftigten mindestens jährlich zu belehren, die Belehrung ist schriftlich zu dokumentieren. Auch Nordrhein-Westfalen schreibt einen an den Betrieb angepassten Hygieneplan vor. Wie Sie dabei vorgehen, zeigt unser Ratgeber Hygieneplan erstellen.

Händehygiene und Schutzkleidung

Für den Arbeitsschutz im Studio ist die TRBA 250 ein guter Maßstab; sie soll bei vergleichbaren Tätigkeiten auch außerhalb des Gesundheitsdienstes analog angewendet werden.

  • Vor jeder Tätigkeit, bei der die Haut durchtrennt wird, die Hände desinfizieren; in Sachsen schreibt die Verordnung zusätzlich vorheriges Händewaschen vor.
  • Medizinische Einmalhandschuhe tragen, für jede Kundin und jeden Kunden neue; nach dem Ablegen die Hände erneut desinfizieren.
  • An Händen und Unterarmen keine Ringe, Uhren, Armbänder, Piercings oder künstlichen Fingernägel tragen; Fingernägel kurz halten.
  • Bei möglicher Verschmutzung der Kleidung Schutzkleidung tragen, etwa eine flüssigkeitsdichte Schürze. Kontaminierte Arbeitskleidung wird im Betrieb gereinigt und desinfiziert und nicht mit nach Hause genommen.

Flächendesinfektion: wischen statt sprühen

  • Arbeitsflächen nach jeder Behandlung reinigen, desinfizieren und mit einer frischen Einmalauflage abdecken.
  • Blut und andere Körperflüssigkeiten sofort mit desinfektionsmittelgetränktem Einwegmaterial aufnehmen, danach die Fläche wischdesinfizieren.
  • Nur geprüfte Mittel aus der VAH-Liste (früher DGHM-Liste) oder der RKI-Liste verwenden, die mindestens begrenzt viruzid wirken, also auch gegen HIV sowie Hepatitis-B- und -C-Viren. Die Einwirkzeit einhalten.
  • Sprühen ist nach der KRINKO-Empfehlung nur zulässig, wo eine Fläche mit dem Tuch nicht erreichbar ist.

Ob Ihre Flächendesinfektion im Alltag wirkt, lässt sich mit Abklatschproben überprüfen.

Instrumente: steril oder Einmalmaterial

Alle Instrumente und Materialien, die Haut oder Schleimhaut durchdringen, und jeder Schmuck, der in der Haut verbleibt, müssen steril sein. Sterile Einmalprodukte wie Nadeln werden nach einmaligem Gebrauch entsorgt. Mehrweginstrumente wie Piercingzangen werden nach jedem Einsatz desinfiziert, gereinigt, verpackt, sterilisiert und so gelagert, dass die Sterilität erhalten bleibt. Für die Sterilisation gilt beispielsweise:

  • Bayern: geeignetes, validiertes Verfahren, bevorzugt Dampfsterilisation; die Anforderungen der KRINKO/BfArM-Empfehlung sind einzuhalten.
  • Nordrhein-Westfalen: Dampfsterilisator der Klasse B mit fraktioniertem Vor- und Nachvakuum; Heißluftsterilisatoren waren nur übergangsweise bis zum 15. Mai 2025 zulässig.
  • Sachsen: Leistungsprüfungen des Sterilisators vor Inbetriebnahme, nach Reparaturen und halbjährlich, chemische Indikatoren bei jedem Sterilisiervorgang und eine Dokumentation, was wann durch wen sterilisiert wurde; Prüfberichte und Sterilisationsdokumentation 30 Jahre aufbewahren.

Studioinstrumente sind in der Regel keine Medizinprodukte, die Anforderungen an ihre Aufbereitung entsprechen aber weitgehend denen der Medizinprodukteaufbereitung. Mehr dazu im Beitrag Sachkunde für die Aufbereitung von Medizinprodukten.

Füllen Sie Tätowierfarben für jede Sitzung in Einwegbehältnisse ab und verwerfen Sie die Reste. Beachten Sie die auf dem Etikett angegebene Verwendungsdauer nach dem Öffnen, die Hersteller nach § 3 Tätowiermittel-Verordnung angeben müssen.

Hautantiseptik vor dem Stechen

Die zu behandelnde Haut oder Schleimhaut wird unmittelbar vor dem Eingriff gereinigt und mit einem geeigneten Antiseptikum desinfiziert; die Einwirkzeit nach Herstellerangabe ist einzuhalten. Für Schleimhaut, etwa an Zunge oder Lippe, wird ein dafür geeignetes Präparat verwendet.

Abfall sicher entsorgen

Nadeln, Klingen und andere spitze oder scharfe Gegenstände gehören unmittelbar nach Gebrauch in fest verschließbare, durchdringfeste Einwegbehälter nahe am Arbeitsplatz (Abfallschlüssel 18 01 01). Die Behälter dürfen nicht umgefüllt werden und werden verschlossen entsorgt. Mit Blut behaftete Abfälle werden in verschließbaren Behältnissen gesammelt und nach den abfallrechtlichen Vorgaben entsorgt.

Welche Nachweise sollten im Studio vorliegen?

  • aktueller Hygieneplan mit Reinigungs- und Desinfektionsplan
  • dokumentierte Belehrungen der Beschäftigten, nach Biostoffverordnung mindestens jährlich
  • Nachweise über die eigenen Hygienekenntnisse, in Sachsen ausdrücklich gefordert
  • chargenbezogene Sterilisationsdokumentation und Prüfberichte des Sterilisators
  • Liste der eingesetzten Desinfektionsmittel mit Konzentration und Einwirkzeit
  • Protokolle von Wirksamkeitskontrollen, etwa Abklatschproben
  • Anzeigen beim Gesundheitsamt, wo das Landesrecht sie verlangt

Typische Beanstandungen – und wie Sie sie vermeiden

Aus der Beratungspraxis kennen wir vor allem diese Schwachstellen:

BeanstandungSo vermeiden Sie sie
Hygieneplan fehlt, ist veraltet oder passt nicht zum StudioPlan an Räume, Abläufe und Mittel anpassen und jährlich prüfen
Sterilisator ohne aktuelle LeistungsprüfungPrüffristen festlegen, Termine planen, Berichte aufbewahren
Sterilisation nicht chargenbezogen dokumentiertJede Charge mit Datum, Inhalt, Ergebnis und Person festhalten
Sprühen statt Wischen, Einwirkzeit nicht eingehaltenWischverfahren und Mittel im Hygieneplan festlegen und schulen
Schmuck oder lange Fingernägel bei der ArbeitRegeln zur Händehygiene schulen und kontrollieren
Belehrungen nicht dokumentiertDatum, Inhalt und Unterschriften schriftlich festhalten

Weiterbildung: Hygienekenntnisse nachweisen

In Sachsen müssen Tätowierer und Piercer dem Gesundheitsamt anatomische Grundkenntnisse sowie Kenntnisse in Hygiene, Desinfektion, Sterilisation, sterilem Arbeiten und Arbeitssicherheit nachweisen – durch einen entsprechenden Berufsabschluss oder Teilnahmebestätigungen passender Lehrgänge. Die Deutsche Gesellschaft für Sterilgutversorgung (DGSV) hat für Tätowierer und Piercer einen eigenen Sachkundelehrgang mit mindestens 40 Unterrichtseinheiten beschrieben.

Unsere Lehrgänge für Studios:

2019 fand in Dresden unser erster kombinierter Lehrgang zur bzw. zum Hygienebeauftragten im Piercingstudio mit Sachkunde für Medizinprodukteaufbereitung statt. Er war die erste Ausbildung im nichtmedizinischen Bereich in Deutschland, die ein Gütesiegel der Vereinigung der Hygienefachkräfte der Bundesrepublik Deutschland (VHD) erhielt. Ende 2018 haben wir einen Rahmenvertrag mit dem Verband der professionellen Piercer (VPP) geschlossen; Dr. Helge Hanitzsch ist Ehrenmitglied des Verbands. Wer zeitlich flexibel lernen möchte, findet auf unserer Kursplattform die Online-Ausbildung für Tattoo- und Piercingstudios.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 36 Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen
  2. Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 15a Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung
  3. Sächsische Hygiene-Verordnung (SächsHygVO) vom 7. April 2004, Fassung vom 28.12.2009
  4. Bayerische Hygiene-Verordnung (BayHygV) vom 11. August 1987, zuletzt geändert am 24.02.2026
  5. Hygiene-Verordnung Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2003, zuletzt geändert 2024
  6. TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege, Ausgabe November 2025 – Abschnitte 1 Abs. 6, 4.1.8, 4.2.5, 4.2.7, 4.2.8
  7. KRINKO: Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen, Bundesgesundheitsblatt 2026 (Stand 24.04.2026) – inhaltlich unverändert gegenüber der Fassung von 2022
  8. KRINKO/BfArM: Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten, Bundesgesundheitsblatt 10/2012
  9. Biostoffverordnung (BioStoffV), § 14 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
  10. Tätowiermittel-Verordnung (TätoV), § 3 Kennzeichnung
  11. DGSV: Sachkunde MP-Aufbereitung (Variante für Tätowierer und Piercer)
  12. Länder-Arbeitskreis zur Erstellung von Hygieneplänen nach § 36 IfSG: Rahmenhygieneplan für Piercing-, Tätowierungs-, Kosmetik- und Fußpflegeeinrichtungen (Stand April 2007)

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Anforderungen können je nach Bundesland und Einrichtung abweichen.

Häufige Fragen

Muss ich mein Tattoo- oder Piercingstudio beim Gesundheitsamt anmelden?

Das regelt jedes Bundesland selbst. In Nordrhein-Westfalen müssen Betreiber die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätigkeit beim Gesundheitsamt anzeigen; in Sachsen ist unter anderem die Inbetriebnahme eines Sterilisators anzuzeigen, und die Hygienekenntnisse sind nachzuweisen. Klären Sie vor der Eröffnung mit Ihrem Gesundheitsamt, was vor Ort gilt.

Welcher Sterilisator eignet sich für ein Tattoo- oder Piercingstudio?

Geeignet ist ein validierbares Dampfsterilisationsverfahren. Bayern verlangt ein für das jeweilige Gerät geeignetes, validiertes Verfahren und bevorzugt die Dampfsterilisation; Nordrhein-Westfalen schreibt einen Dampfsterilisator der Klasse B mit fraktioniertem Vor- und Nachvakuum vor. In Sachsen sind zusätzlich halbjährliche Leistungsprüfungen und chemische Indikatoren bei jedem Sterilisiervorgang vorgeschrieben.

Darf ich Flächen im Studio mit Desinfektionsspray behandeln?

Flächen werden grundsätzlich wischdesinfiziert. Die KRINKO rät aus Arbeitsschutzgründen vom Sprühen ab und hält es nur dort für zulässig, wo eine Fläche mit dem Tuch nicht erreichbar ist. Verwenden Sie geprüfte Mittel mit mindestens begrenzt viruzider Wirkung und halten Sie die Einwirkzeit ein.

Wie lange müssen Sterilisationsprotokolle im Studio aufbewahrt werden?

In Sachsen schreibt die Sächsische Hygiene-Verordnung vor, Prüfberichte und Sterilisationsdokumentationen 30 Jahre aufzubewahren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. In anderen Ländern gelten eigene Regeln; im Zweifel gibt das zuständige Gesundheitsamt Auskunft.

Braucht ein Tattoostudio einen schriftlichen Hygieneplan?

Ja, in vielen Ländern ausdrücklich. Sachsen verlangt, Reinigung, Desinfektion und Sterilisation samt ihrer Funktionsüberprüfung in einem Hygieneplan zu dokumentieren, ihn jährlich zu aktualisieren und die Beschäftigten jährlich zu belehren. Auch Nordrhein-Westfalen schreibt einen an den Betrieb angepassten Hygieneplan vor.

Welche Handschuhe sind beim Tätowieren und Piercen geeignet?

Getragen werden medizinische Einmalhandschuhe, für jede Kundin und jeden Kunden neue. Die TRBA 250 nennt für möglichen Kontakt mit Körperflüssigkeiten flüssigkeitsdichte, ungepuderte und allergenarme medizinische Handschuhe mit einem AQL von höchstens 1,5. Vor dem Anziehen und nach dem Ausziehen werden die Hände desinfiziert.

Fragen zu Lehrgängen, Beratung oder Gutachten?

Dr. Helge Hanitzsch berät Sie persönlich – telefonisch, per E-Mail oder in einem kurzen Online-Termin.