Das Wichtigste in Kürze
Wer Medizinprodukte aufbereitet, muss nach §§ 5 und 8 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung aktuelle Kenntnisse aus einer geeigneten Ausbildung und einschlägiger Berufspraxis haben. Welche Inhalte dazugehören, beschreibt Anlage 6 der KRINKO/BfArM-Empfehlung zur Aufbereitung von Medizinprodukten. Mit einem Medizinalfachberuf genügt meist ein Sachkundelehrgang zur Ergänzung oder Auffrischung; ohne einschlägige Ausbildung ist eine umfangreichere Qualifikation in Anlehnung an die Fachkunde I nötig.
- Rechtsgrundlage
- § 5 und § 8 MPBetreibV in der Neufassung vom 14.02.2025, in Kraft seit 20.02.2025
- Fachlicher Maßstab
- KRINKO/BfArM-Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ (2012), Anlage 6
- Wer braucht sie?
- Alle, die Medizinprodukte aufbereiten – z. B. in Arzt- und Zahnarztpraxen, podologischen Praxen und Sanitätshäusern
- Sachkundelehrgang (DGSV)
- Mindestens 40 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten mit schriftlicher Prüfung
- Fachkunde I und II (DGSV)
- Jeweils mindestens 120 Stunden, vor allem für Personal in Aufbereitungseinheiten (AEMP)
- Dokumentation
- Aufzeichnungen über die Aufbereitung mindestens 5 Jahre aufbewahren
Wer Medizinprodukte aufbereitet, braucht dafür aktuelle und nachweisbare Fachkenntnisse. So verlangt es die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV). Welche Inhalte dazugehören, beschreibt die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). In Praxen wird diese Qualifikation häufig mit einem Sachkundelehrgang erworben oder aufgefrischt.
Was bedeutet Sachkunde bei der Aufbereitung von Medizinprodukten?
Sachkunde ist das Fachwissen, mit dem benutzte Medizinprodukte sicher wieder einsatzbereit gemacht werden. Zur Aufbereitung gehören je nach Produkt das Vorbereiten, Reinigen, Desinfizieren, Spülen und Trocknen, die Prüfung auf Sauberkeit, Unversehrtheit und Funktion, Pflege, Kennzeichnung, Verpackung und Sterilisation sowie die dokumentierte Freigabe. Die Verordnung spricht von „aktuellen Kenntnissen aufgrund einer geeigneten Ausbildung und einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit“, die KRINKO/BfArM-Empfehlung von „Sachkenntnis“. Gemeint ist im Kern dasselbe.
Welche Rechtsgrundlage gilt?
Maßgeblich ist die MPBetreibV in der Neufassung vom 14. Februar 2025, in Kraft seit dem 20. Februar 2025. Die für die Aufbereitung zentralen Paragrafen tragen dieselben Nummern wie in der Vorgängerfassung:
- § 8 Abs. 1: Medizinprodukte, die keimarm oder steril zur Anwendung kommen, sind unter Berücksichtigung der Herstellerangaben mit geeigneten validierten Verfahren aufzubereiten – nachvollziehbar und ohne Gefahr für Patienten, Benutzer und Dritte.
- § 8 Abs. 2: Eine ordnungsgemäße Aufbereitung wird vermutet, wenn die KRINKO/BfArM-Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ beachtet wird. Maßgeblich ist weiterhin die Fassung von 2012; 2024 wurde die Anlage zu thermolabilen Endoskopen neu gefasst.
- § 8 Abs. 4 und § 5: Mit der Aufbereitung dürfen nur Personen betraut werden, die aktuelle Kenntnisse aus Ausbildung und Berufspraxis haben, in ihrer fachlichen Beurteilung keiner Weisung unterliegen und über die nötigen Räume und Geräte verfügen. Fehlt eine einschlägige Ausbildung, kann für den Nachweis der aktuellen Kenntnis die Teilnahme an fachspezifischen Fortbildungen berücksichtigt werden.
Neu ist § 9, der die Aufbereitung von Einmalprodukten gesondert regelt.
Wer braucht die Sachkunde?
Jede Person, die Medizinprodukte aufbereitet – unabhängig von der Größe der Einrichtung. Typische Bereiche sind:
- Arzt- und Zahnarztpraxen: Instrumente, Spekula oder Endoskope werden häufig direkt in der Praxis aufbereitet.
- Podologische Praxen: Instrumente wie Zangen, Skalpellgriffe oder Fräser werden nach jeder Behandlung aufbereitet. Was die Haut durchdringt oder mit Wunden in Kontakt kommt, gilt als kritisch.
- Sanitätshäuser: Hilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle oder Inhalationsgeräte werden für den Wiedereinsatz aufbereitet. Je nachdem, wem das Produkt gehört, ist das Sanitätshaus selbst Betreiber oder kann Betreiberaufgaben vertraglich für die Krankenkasse übernehmen (§ 3 MPBetreibV).
- Tattoo- und Piercingstudios: Nadeln, Zangen und andere Instrumente sind hier in der Regel keine Medizinprodukte. Die Hygieneverordnungen der Länder verlangen aber sterile Instrumente und Hygienekenntnisse; Bayern schreibt für die Aufbereitung ausdrücklich die Beachtung der KRINKO/BfArM-Empfehlung vor. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Hygiene im Tattoo- und Piercingstudio.
Wie werden Medizinprodukte vor der Aufbereitung eingestuft?
Der Betreiber legt für jedes Medizinprodukt schriftlich fest, ob, wie oft und mit welchem Verfahren es aufbereitet wird. Grundlage ist die Risikoeinstufung der KRINKO/BfArM-Empfehlung:
| Einstufung | Anwendung | Beispiel | Besondere Anforderungen |
|---|---|---|---|
| Unkritisch | Kontakt nur mit intakter Haut | EKG-Elektroden | Reinigung und Desinfektion |
| Semikritisch A | Kontakt mit Schleimhaut oder krankhaft veränderter Haut | Spekulum | Desinfektion mit bakterizider (einschließlich Mykobakterien), fungizider und viruzider Wirkung |
| Semikritisch B | wie A, mit erhöhten Anforderungen an die Aufbereitung | flexibles Endoskop (Gastroskop) | bevorzugt maschinelle Reinigung und Desinfektion |
| Kritisch A | durchdringt Haut oder Schleimhaut, Kontakt mit Blut, inneren Geweben oder Wunden | Wundhaken | grundsätzlich Sterilisation mit feuchter Hitze; bevorzugt maschinelle Reinigung und Desinfektion |
| Kritisch B | wie A, mit erhöhten Anforderungen, dampfsterilisierbar | MIC-Trokar | Nachweis einer anerkannten Ausbildung; grundsätzlich maschinelle Reinigung und thermische Desinfektion; Sterilisation mit feuchter Hitze |
| Kritisch C | wie B, aber nicht dampfsterilisierbar | ERCP-Katheter | zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem (§ 8 Abs. 3 MPBetreibV) |
Erhöhte Anforderungen bestehen zum Beispiel bei langen, engen Lumina, schwer zugänglichen Oberflächen, empfindlichen Materialien oder einer vom Hersteller begrenzten Zahl an Aufbereitungen. Bei Zweifeln ist das Produkt der höheren Risikostufe zuzuordnen.
Was gehört zur Sachkenntnis?
Anlage 6 der KRINKO/BfArM-Empfehlung nennt folgende Inhalte:
- Instrumentenkunde, gegebenenfalls fachgruppenspezifisch
- Hygiene und Mikrobiologie einschließlich der Übertragungswege
- Risikobewertung und Einstufung von Medizinprodukten
- alle Schritte der Aufbereitung: Vorbereiten, Reinigung, Desinfektion, Spülung und Trocknung, Prüfung auf Sauberkeit und Unversehrtheit, Pflege und Instandsetzung, Funktionsprüfung, Kennzeichnung, Verpackung, Sterilisation und dokumentierte Freigabe
- räumliche und organisatorische Aspekte der Aufbereitung
- Erstellen von Verfahrens- und Arbeitsanweisungen
- Rechtskunde
Sind diese Inhalte im Rahmenlehrplan eines abgeschlossenen Medizinalfachberufs verankert, wird eine Qualifikation vermutet. Fehlen Inhalte oder sind sie nicht mehr aktuell, sind sie durch geeignete Fortbildungen zu ergänzen. Ohne einschlägige Ausbildung ist eine fachspezifische Fortbildung erforderlich, etwa in Anlehnung an die Fachkunde-Lehrgänge der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung (DGSV).
Sachkundelehrgang oder Fachkunde: Welche Qualifikation passt?
Die DGSV unterscheidet mehrere Qualifikationsstufen. Welche passt, hängt von Vorbildung, Einrichtung und Produktspektrum ab:
| Qualifikation | Umfang | Zielgruppe |
|---|---|---|
| Sachkundelehrgang | mindestens 40 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, schriftliche Prüfung | Personal in Arzt- und Zahnarztpraxen mit Medizinalfachberuf; eigene Varianten für Podologie sowie für Tätowierer und Piercer |
| Fachkunde I | mindestens 120 Stunden plus Praxiseinsätze | Mitarbeitende in Aufbereitungseinheiten (AEMP), OP-Bereichen und Praxen; Abschluss als Technische Sterilisationsassistentin bzw. Technischer Sterilisationsassistent |
| Fachkunde II | mindestens 120 Stunden; setzt Fachkunde I und sechs Monate Praxis in einer AEMP voraus | Schichtleitung, stellvertretende Leitung, Aufbereitung von Produkten der Gruppe kritisch C |
| Managementlehrgang (Nachfolger der Fachkunde III) | mindestens 720 Stunden in Modulen | Leitung einer AEMP |
Daneben gibt es die Ausbildung zur Fachkraft für Medizinprodukteaufbereitung (FMA) mit mindestens 1.600 Stunden Theorie und 3.200 Stunden Praxis. Für Praxispersonal mit Medizinalfachberuf und überschaubarem Instrumentenspektrum ist in der Regel der Sachkundelehrgang der passende Weg. Für zentrale Aufbereitungseinheiten und für Produkte der Gruppe kritisch C nennt die DGSV die Fachkunde-Qualifikationen als Maßstab.
Warum gehören Validierung und Dokumentation dazu?
Sachkundiges Personal allein genügt nicht: Auch die Verfahren müssen validiert sein. Die Validierung besteht aus Installations-, Betriebs- und Leistungsqualifikation und wird durch Routineprüfungen, Wartung und periodische Leistungsbeurteilungen ergänzt. Validierung und Leistungsbeurteilung müssen nach § 8 Abs. 4 MPBetreibV qualifizierte Fachkräfte im Auftrag des Betreibers durchführen. Jede Aufbereitung endet mit einer dokumentierten Freigabe durch schriftlich benannte Personen; die Aufzeichnungen sind nach der KRINKO/BfArM-Empfehlung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Wie bleibt die Sachkunde aktuell?
Eine feste Gültigkeitsdauer schreibt die MPBetreibV nicht vor, sie verlangt aber aktuelle Kenntnisse. Die KRINKO/BfArM-Empfehlung betont einen hohen Ausbildungsstandard und regelmäßige Unterweisungen. Fortbildungen sind vor allem dann angezeigt, wenn neue Geräte, Verfahren oder Empfehlungen eingeführt werden. Dokumentieren Sie jede Teilnahme, damit Sie den Nachweis bei Kontrollen vorlegen können.
Sachkunde erwerben bei Hygiene Hanitzsch
Wir vermitteln die Sachkunde für die Aufbereitung von Medizinprodukten branchenspezifisch – je nach Kurs als Präsenzlehrgang in Dresden-Pesterwitz, als Webkurs oder als Inhouse-Schulung:
- Arztpraxis: Hygienebeauftragte(r) in der Praxis mit Sachkunde für Medizinprodukteaufbereitung, VHD-Gütesiegel Nr. 002/2026
- Podologie: Hygienezertifikat in der Podologie mit Sachkundezertifikaten für Medizinprodukteaufbereitung und Flächendesinfektion
- Sanitätshaus: Sachkunde Aufbereitung von Medizinprodukten und Flächendesinfektion im Sanitätshaus
- Piercing und Tattoo: Hygienebeauftragte(r) im Piercingstudio mit Sachkunde, VHD-Gütesiegel Nr. 004/2026, sowie Hygienebeauftragte(r) im Tattoostudio mit Sachkunde
Sprechen Sie uns an, wenn Sie eine Schulung für Ihr ganzes Team planen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) vom 14.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38), zuletzt geändert am 31.10.2025 – §§ 2, 3, 5, 8, 9
- KRINKO/BfArM: Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten, Bundesgesundheitsblatt 10/2012 – Tabelle 1 (Risikoeinstufung), Abschnitte 1.3 und 2.2.7–2.2.8, Anlage 6 „Sachkenntnis des Personals“; Anlage 8 neu gefasst 2024
- Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der KVen und der KBV: Übersicht der neuen MPBetreibV – Stand 04.07.2025, Gegenüberstellung alte und neue Paragrafen
- DGSV: Sachkunde MP-Aufbereitung
- DGSV: Lehrgangsinformationen (Fachkunde I und II, Sachkunde)
- DGSV: Managementlehrgang (Nachfolger der Fachkunde III)
- DGSV: Ausbildung zur Fachkraft für Medizinprodukteaufbereitung (FMA)
- DGSV: Zielgruppen der Qualifizierungsmaßnahmen, Revisionsstand 11 (04/2025) – Dokument der DGSV mit Anlage in Anlehnung an die AGMP-Empfehlung 2010
- DGSV: Aktualisierung der Kenntnisse
- TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege, Ausgabe November 2025
- Bayerische Hygiene-Verordnung (BayHygV), § 4, Fassung gültig ab 17.03.2026
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Anforderungen können je nach Bundesland und Einrichtung abweichen.
Häufige Fragen
Ist die Sachkunde für die Aufbereitung von Medizinprodukten Pflicht?
Ja. Nach § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 MPBetreibV darf nur aufbereiten, wer aktuelle Kenntnisse aufgrund einer geeigneten Ausbildung und einschlägiger Berufspraxis hat. Ein bestimmter Kurs ist nicht vorgeschrieben; entscheidend ist, dass die in Anlage 6 der KRINKO/BfArM-Empfehlung genannten Inhalte nachweislich beherrscht werden.
Reicht die Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten als Sachkunde aus?
Eine Qualifikation wird vermutet, wenn die Inhalte der Aufbereitung im Rahmenlehrplan der Ausbildung verankert waren und die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Wurden Inhalte nicht oder nicht auf aktuellem Stand vermittelt, sind sie nach der KRINKO/BfArM-Empfehlung durch geeignete Fortbildungen zu ergänzen – in der Praxis meist durch einen Sachkundelehrgang.
Worin unterscheiden sich Sachkundelehrgang und Fachkunde I?
Der Sachkundelehrgang umfasst nach den Vorgaben der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung (DGSV) mindestens 40 Unterrichtseinheiten und richtet sich an Praxispersonal mit Medizinalfachberuf; eigene Varianten gibt es für die Podologie sowie für Tätowierer und Piercer. Die Fachkunde I umfasst mindestens 120 Stunden plus Praxiseinsätze und führt zur Tätigkeitsbezeichnung Technische Sterilisationsassistentin bzw. Technischer Sterilisationsassistent, vor allem für Mitarbeitende in Aufbereitungseinheiten (AEMP) und OP-Bereichen.
Wie lange ist ein Sachkundezertifikat gültig?
Eine feste Gültigkeitsdauer nennt die MPBetreibV nicht, sie verlangt aber aktuelle Kenntnisse. Frischen Sie Ihr Wissen deshalb regelmäßig auf, insbesondere wenn neue Geräte, Verfahren oder Empfehlungen eingeführt werden, und dokumentieren Sie jede Fortbildung.
Brauchen Sanitätshäuser eine Sachkunde für die Aufbereitung von Hilfsmitteln?
Viele Hilfsmittel, etwa Pflegebetten, Rollstühle oder Inhalationsgeräte, sind Medizinprodukte. Wer sie für den Wiedereinsatz aufbereitet, braucht die dafür erforderlichen Kenntnisse; der Umfang richtet sich nach dem aufbereiteten Produktspektrum. Ob das Sanitätshaus selbst Betreiber ist oder die Betreiberaufgaben vertraglich für die Krankenkasse übernimmt, hängt nach § 3 MPBetreibV davon ab, wem das Produkt gehört.
Gilt die Sachkunde auch für Tattoo- und Piercingstudios?
Instrumente zum Tätowieren und Piercen sind in der Regel keine Medizinprodukte, daher gilt die MPBetreibV dort nicht unmittelbar. Die Hygieneverordnungen der Länder verlangen aber sterile Instrumente und Hygienekenntnisse; Bayern schreibt für die Aufbereitung ausdrücklich die Beachtung der KRINKO/BfArM-Empfehlung vor. Die DGSV hat dafür einen eigenen Sachkundelehrgang für Tätowierer und Piercer beschrieben.